Testen in Mecklenburg-Vorpommern

Hier erhalten Sie Antworten zum Aufbau des Testsystems in MV als wichtiger Baustein zur Öffnung aller Bereiche unter Beteiligung von Schnelltestzentren, Unternehmen, Kurverwaltungen und Touristinformationen sowie weiteren künftigen Testeinrichtungen.

Wichtige aktuelle Dateien und Links auf einen Blick:

FAQ Testen in Mecklenburg-Vorpommern

Aktueller Stand (27.04.2022) +++ Die Seite befindet sich in stetiger Bearbeitung. +++ 

1. Was ist der Unterschied zwischen einem Schnelltest, einem Selbsttest und einem Speicheltest?
Die Tests sind identisch. Ein Schnelltest ist ein durch geschultes Personal vorgenommener PoC-Antigentest, während ein Selbsttest eigenständig von der zu testenden Person durchgeführt wird (PoC-Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien). Das Ergebnis liegt in ca. 15 Minuten vor.
Speicheltests  (auch Spuck- oder Lolli-Test) gibt es sowohl als Schnelltest (durch geschultes Personal vorgenommener PoC-Antigentest), als auch als Selbsttest (zur Eigenanwendung durch Laien). Hierbei ist zu beachten, dass man 30 Minuten vor der Testdurchführung nicht essen, trinken, den Mund spülen, Kaugummi kauen oder rauchen sollte

2. Wo kommen Schnelltests zum Einsatz?
Die sogenannten Bürgertests, auf die jede Person, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, unabhängig davon, ob sie hier ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, mindestens einmal wöchentlich Anspruch hat, sind Schnelltests. Der Test wird von geschultem Personal in einer anerkannten Testeinrichtung durchgeführt. Das Ergebnis erhält der Proband per Mail oder in Papierform. Der negative Testnachweis dient als Zugangsvoraussetzung um Indoor-Angebote (Gastronomie, Freizeit), einen Friseurtermin o. ä. wahrnehmen zu können. Die Kosten für die Bürgertests übernimmt der Bund.

Zusätzlich zu diesen Testeinrichtungen für die vom Bund finanzierten Bürgertests gibt es weitere private Anbieter, die kostenpflichtig Schnelltests anbieten. Auch hier wird der Test von geschultem Personal durchgeführt und das Ergebnis schriftlich bestätigt.

Die Gültigkeit der Testnachweise beträgt 24 Stunden. Eine aktuelle Liste mit den vom BfArM zugelassenen Schnelltests finden Sie hier.

3. Wo sind Selbsttests erhältlich?
Selbsttests (PoC-Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien) können käuflich erworben und eigenständig durchgeführt werden. Wenn ein Selbsttest begleitet stattfindet, z. B. für Mitarbeiter in einem Unternehmen oder für Kunden bei einem testabhängigen Leistungsanbieter, muss der getesteten Person auf Wunsch ein Testnachweis ausgestellt werden, welcher als Zugangsvoraussetzungen für weitere Leistungen genutzt werden kann. Die Gültigkeit des Testnachweises beträgt 24 Stunden. Eine aktuelle Liste mit den Sonderzulassungen für Corona-Selbsttests vom BfArM finden Sie hier.

4. Wie setze ich Selbsttests im Unternehmen für Mitarbeiter ein?
Für die Durchführung von Selbsttests in Ihrem Unternehmen für Mitarbeiter finden Sie hier eine Handreichung.

5. Wie setze ich Selbsttests im Unternehmen für Kunden, Gäste, Teilnehmer ein?
Für die Durchführung von Selbsttests in Ihrem Unternehmen für Kunden, Gäste oder Teilnehmer finden Sie hier eine Handreichung.
Eine digitale Lösung zur Organisation von begleiteten Selbsttests für Gäste/Kunden und Mitarbeiter finden Sie hier (Link)

6. Ich möchte mit meinem Unternehmen ein Schnelltestzentrum werden. Was muss ich beachten?
Die Anforderungen für ein Schnelltestzentrum finden Sie im Handlungsleitfaden zur Einrichtung und für den Betrieb von Testzentren.

In einem Schnelltestzentrum werden die Tests von geschultem Personal durchgeführt. Die Kosten für die Testung kann – nach erfolgreicher Registrierung – entweder die Kassenärztliche Vereinigung als kostenloser Bürgertest übernehmen (ab 30.06.21 pauschal 3,50 Euro für den Test, 8 Euro für die Durchführung, alle zwei Monate 70 Euro für die Schulung des Personals) oder die zu testende Person trägt die Kosten als Privatleistung selbst. In beiden Fällen wird ein negatives Testergebnis mit einem Testnachweis bestätigt. Der Nachweis wird kurzfristig als PDF ausgegeben (Ausdruck und/oder per E-Mail) oder mittels einer IT-gestützten Anwendung zur Verfügung gestellt. Die Gültigkeit des Testnachweises beträgt 24 Stunden.

Für eine Kostenübernahme durch die Kassenärztliche Vereinigung muss eine Beauftragung durch den öffentlichen Gesundheitsdienst erfolgen und eine Registrierung vorgenommen werden. Infos dazu finden Sie hier: KVMV | COVID-19 (Corona-Virus SARS-CoV-2): Informationsservice der KVMV für Einrichtungen und Unternehmen in MV

Mitglieder des Landestourismusverbandes Mecklenburg-Vorpommern können sich durch den Beitritt zu einem Rahmenvertrag für Antigen-Schnelltests beauftragen lassen: Infos zum Rahmenvertrag (Link)

7. Wie muss ein Testnachweis aussehen?
Für eine einheitliche und überall anerkannte Dokumentation für das Land MVmüssen laut Verordnung folgenden Angaben im Testnachweis enthalten sein:

a) Ort und Name des testveranlassenden Unternehmens, Betriebs oder der Einrichtung und der beauftragten Person
b) Datum und Uhrzeit des Abstrichs
c) Name und Anschrift des Getesteten
d) Testergebnis
e) Art und Name des Tests (durch BfArM zugelassen).

Eine Vorlage gibt es zum Download (Link)

8. Darf ich das negative Testergebnis meines Arbeitgebers auch für weitere Erledigungen mit Testpflicht nutzen?

Ja, das ist möglich, wenn der Arbeitgeber oder Dienstherr eine entsprechende Bescheingung ausstellt, was auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgen muss. Der Test gilt dann 24 Stunden. Bescheinigt werden dürfen Schnell- und Selbsttests.

Eine Musterbescheinigung zur Testzertifizierung finden Sie hier (Link). Bitte bewahren Sie das Dokument über die Testzertifizierung 4 Wochen auf, da es auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde herauszugeben ist!

9. Kann auch bei körpernahen Dienstleistern/in der Gastronomie/in Einrichtungen direkt vor Ort ein Selbsttest durchgeführt werden?

Ja, das ist möglich. Auf Wunsch kann ein Testzertifikat ausgestellt werden, welches anschließend 24 Stunden gültig ist. Es besteht keine Dokumentationspflicht, wenn der Nachweis nur für die Inanspruchnahme der Dienstleistung vor Ort berechtigt. Sollte kein Testzertifikat nach der Testung ausgestellt werden, kann mit diesem Selbsttest keine andere Einrichtung betreten oder keine andere Dienstleistung in Anspruch genommen werden.  Eine Vorlage gibt es zum Download (Link).

10. Was ist bei der Testdokumentation und dem Testnachweis zu beachten?

Option 1. Wenn ein Gast einen Testnachweis mitbringt, muss dieser beim „Eintritt“ nur vorgezeigt werden. Der Gastgeber/Leistungsanbieter muss das nicht dokumentieren. Die Verpflichtung/Verantwortung liegt bei dem Gast einen wahrheitsgemäßen Testnachweis dabei zu haben.

Option 2. Wenn die Person keinen Testnachweis mitbringt, kann ein Selbsttest unter Begleitung direkt beim Gastgeber/Leistungsanbieter durchgeführt werden. Es gibt keine Verpflichtung einen Selbsttest anzubieten. Der Selbsttest kann vom Gast mitgebracht werden oder vom Gastgeber/Leistungsanbieter (kostenpflichtig) zur Verfügung gestellt werden.

Variante 2.a) Der Gast bekommt für den begleiteten Test einen Testnachweis, der ab Ausstellung 24 Stunden Gültigkeit hat, auch für die Nutzung weiterer Leistungen. Die Durchführung der Testungen sind durch die Ausstellenden zu dokumentieren und die entsprechenden Unterlagen oder Dateien mindestens vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde auf Verlangen vollständig herauszugeben.

Dokumentation und Nachweis müssen folgende Angaben enthalten:

a)    Ort und Name des testveranlassenden Unternehmens, Betriebs oder der Einrichtung und der beauftragten Person;
b)    Datum und Uhrzeit des Abstrichs;
c)    Name und Anschrift des Getesteten;
d)    Testergebnis;
e)    Art und Name des Tests (durch BfArM zugelassen).

Für den Nachweis kann die Anlage T der Verordnung oder die beschreibbare PDF Vorlage des TMV dienen. Für die Dokumentation kann der gleiche Nachweis abgelegt werden oder die Excel Vorlage des TMV genutzt werden.

Variante 2.b) Der durchgeführte Test wird nur für die Leistung genutzt. Der Gastgeber/Leistungsanbieter muss keinen Testnachweis ausstellen und muss in diesem Fall auch keine interne Dokumentation vornehmen.

11. Wo und wie kann der Testnachweis genutzt werden?
Der offizielle Testnachweis kann als Zugangsvoraussetzung für Dienstleistungen (Friseur, Gastronomie, Veranstaltungen etc.) genutzt werden. Bei Vorlage muss diese mittels Personalausweis verifiziert werden. Ein Testnachweis aus einem Testzentrum kann auch in Unternehmen als Testnachweis vorgelegt werden.

12. Was ist im Falle eines positiven Selbsttestergebnisses zu tun?
Wer einen Selbsttest macht, der positiv ausfällt, muss diesen umgehend durch einen PCR-Test bestätigen lassen und sich in Selbstisolierung begeben, bis das Ergebnis vorliegt. Für die Überprüfung mittels eines PCR-Tests ist der kassenärztliche Bereitschaftsdienst unter 116117 zu kontaktieren. Siehe auch Checkliste des LAGuS (LINK).

13. Wie funktioniert die Corona-Ampel bzw. der risikogewichtete Stufenplan?
Eine Übersicht über die risikogewichtete Einstufung eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt finden Sie unter Punkt 4 im FAQs zum Corona-Virus in MV | Corona Infoportal MV (mv-corona.de)

Falls Sie darüber hinaus Fragen haben:
Ansprechpartner beim Tourismusverband Mecklenburg-Vorpommern
Tom Sievert | t.sievert@auf-nach-mv.de | +49 381 4030680

Corona-Informationen von Kammern und Verbänden

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